-
1.
-
Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für: - a)
einzeilige Kennzeichen: 1Größtmaß der Breite:
2520 mm, Höhe:
3110 mm
- b)
zweizeilige Kennzeichen: 1Größtmaß der Breite:
2340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe:
3200 mm
- c)
Kraftradkennzeichen: 1Mindest-/Größtmaß der Breite:
2180 mm/220 mm, Höhe:
3200 mm
- d)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: 1Größtmaß der Breite:
2255 mm, Höhe:
3130 mm.
4Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden.
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2.
-
5Schrift
- 2.1
-
Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen.
6Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
7Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein.
8Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
- 2.1.1
-
einzeilige und zweizeilige Kennzeichen: - a)
Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,
- b)
Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
- c)
Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis – 1,0 mm
- 2.1.2
-
Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: - a)
Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
- b)
Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
- c)
Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis – 0,5 mm
- 2.2
-
Schriftarten
- 2.2.1
-
Mittelschrift 75 mm
- 2.2.2
-
Engschrift 75 mm
- 2.2.3
-
verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)
- 2.3
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abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
1Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, erfolgt die Beschriftung nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift.
2Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden.
3Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden.
4Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
- 2.3.1
-
5Mittelschrift
DIN 1451-2:1986-02
- 2.3.2
-
Engschrift
DIN 1451-2:1986-02
-
3.
-
Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
6Ausgestaltung des Sternenkranzes:
7Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
8Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
9Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 vom 3. November 1998.
- 3.1
-
einzeiliges Kennzeichen
- 3.2
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zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen
- 3.3
-
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
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4.
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Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen sind unzulässig.
10Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu.
11In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
12Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt.
13In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden.
14Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, verlangen.
15Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
-
5.
-
16Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.
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6.
-
17Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen - a)
(weggefallen)
- b)
nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
- c)
nach § 12 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
18Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.
19Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen.
20Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.
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1.
-
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
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2.
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einzeiliges Saisonkennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 1.
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3.
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zweizeiliges Saisonkennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 2.
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4.
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Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
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5.
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verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
* 8 mm bis 10 mm
** 15 mm bis 18 mm
*** Mindestmaß 8 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 3.
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6.
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Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen.
45Mehr als - a)
sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
- b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
- c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5 sind unzulässig.
46Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.